Durch die vermehrte Schließung und Umnutzung von Kirchräumen ist oft auch über den Verbleib der Orgel nachzudenken. Die jeweiligen Bistümer und Landeskirchen verfügen bei solchen Verfahren teils über eigene Handreichungen. Bei der Abgabe einer Orgel ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörden und die Hinzuziehung der/s zuständigen Orgelsachverständigen in jedem Fall obligatorisch. Im Fall der Freigabe ist zu beachten, dass für einen neuen Standort der Orgel Zeiträume von mindestens 12 Monaten einkalkuliert werden müssen.
Andererseits stellt ein „gebrauchtes“ Instrument eine denkbare Alternative da, falls für einen Raum eine Orgel benötigt wird und ein Neubau an den entstehenden Kosten scheitern würde. Auch bei einer Translozierung ist die Hinzuziehung der kirchlichen Bauabteilungen, von Denkmalämtern, Statik- und Architekturbüros u.a. notwendig. Von zentraler Bedeutung ist dabei, ob sich eine verfügbare Orgel überhaupt klanglich und akustisch für den neuen Raum eignet. Hier sind die zuständigen Orgelsachverständigen bei der Planung und Durchführung eines solchen Projektes in Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand, den Musiker/innen vor Ort und eventuell einem Orgelbauverein beratend und koordinierend tätig.