Vereinigung der
Orgelsachverständigen
Deutschlands

Verhaltenskodex für Orgelsachverständige mit kirchlichem Auftrag

Beteiligte an Orgelprojekten tragen eine große Verantwortung. Nicht selten geht es bei den Verhandlungen und Vergaben von Orgelmaßnahmen um hohe Werte und große Summen. Von Vertretern kirchlicher Institutionen erwartet man zu Recht, dass sie in besonderem Maße redlich handeln und nicht in den Verdacht von Vorteilsannahmen oder ähnlich verwerflichen Handlungsweisen geraten. Daher hat die Vereinigung der Orgelsachverständigen Deutschlands (VOD) einen Verhaltenskodex erstellt, der ihren Mitgliedern und allen Diözesen und Landeskirchen zur Verfügung gestellt wird.

Arbeitgeber können Mitarbeitende verpflichten, einen solchen oder einen ähnlichen Verhaltenskodex zu unterzeichnen. Dieser kann folgende Positionen umfassen: 

1. Kirchlich angestellte Orgelsachverständige dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit von Auftragnehmern (meist Orgelbaufirmen) keinerlei Vergütung für Beratungsleistungen oder Provisionen verlangen oder erhalten. Dies betrifft auch sonstige Zuwendungen oder Sachleistungen.

2. Für die Entgegennahme von Aufmerksamkeiten (z.B. an Weihnachten) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Kirchenverwaltung. 3. Erwerben Orgelsachverständige im Rahmen ihres kirchlichen Dienstes Fähigkeiten oder Kenntnisse (etwa durch Orgeldokumentationen), dürfen sie diese nicht an Orgelbaufirmen/sonstige Interessierte verkaufen, sondern müssen diese unentgeltlich zur Verfügung stellen.

4. Freiberufliche (Neben-)Tätigkeiten eines/r kirchlich angestellten Orgelsachverständigen für Orgelbaufirmen (z.B. Herstellen von Prospektzeichnungen, Erstellen von Dispositionen und Mensuren) müssen dem Arbeitgeber vorher angezeigt werden. Der Personalverwaltung ist zu versichern, dass diese freiberufliche Tätigkeit/Nebentätigkeit keine Auswirkungen auf die künftige dienstliche Neutralität und Tätigkeit hat. Die Firmen, für die solche Leistungen erbracht werden, sind vom Wettbewerb im Zuständigkeitsbereich des/r Sachverständigen auszuschließen. 5. Lädt eine Orgelbaufirma kirchlich angestellte Orgelsachverständige zum
Kennenlernen ihrer Instrumente ein, tragen die Orgelsachverständigen die Kosten (Reisekosten und Spesen) selbst und berechnen hierfür auch kein Honorar. Die Kosten können ggfls. durch den Arbeitgeber erstattet werden.

6. Einladungen zu Arbeitsessen durch Orgelbaufirmen dürfen von kirchlich angestellten OSV nur angenommen werden, wenn der auf den Eigenverbrauch entfallende Anteil der Rechnung 25,00€ nicht übersteigt.

7. Einladungen zu Fachtagungen/Veranstaltungen eines Orgelbaubetriebes sind unproblematisch, wenn diese ein größeres Fachpublikum betreffen und Fahrtkosten/Übernachtungen selbst getragen werden. 

8. Honorare für Fachvorträge/Demonstrationen/musikalische Darbietungen etc. bei Veranstaltungen eines Orgelbaubetriebes bei kirchlich angestellten OSV: Dem Arbeitgeber ist diese Tätigkeit vorher anzuzeigen und der Personalverwaltung ist zu versichern, dass diese freiberufliche Tätigkeit/Nebentätigkeit keine Auswirkungen auf die künftige dienstliche Neutralität und Tätigkeit hat. Wird der Beitrag während der Dienstzeit geleistet, darf kein Honorar verlangt werden. 

9. Honorare für Medienträger-Einspielungen/Konzerte auf Wunsch eines Orgelbaubetriebes: Bei kirchlich angestellten OSV ist dem Arbeitgeber diese Tätigkeit vorher anzuzeigen und der Personalverwaltung ist zu versichern, dass diese freiberufliche Tätigkeit/Nebentätigkeit keine Auswirkungen auf die künftige dienstliche Neutralität und Tätigkeit hat i.

10. Honorare für (Einweihungs-)Konzerte (Die Orgelbaufirma spendet eine Summe an den Orgelförderverein, dieser zahlt dann das Honorar aus): Orgelsachverständige prüfen bei Einladungen zu Konzerten sorgfältig, ob diese Einladungen im Zusammenhang mit Auftragsvergabeempfehlungen stehen können und lehnen diese im Falle von Interessenkonflikten ab. 

Diese Regelungen sollten auch freiberufliche oder von ihrer Kirchenleitung zwar berufene, aber gegen Honorar abrechnende Mitarbeitende beherzigen. Grundsätzlich sollten auch freiberuflich tätige OSV ihre Auftraggeber informieren, wenn sie eine intensivere Zusammenarbeit mit bestimmten Orgelbaufirmen pflegen, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen.

Orgelsachverständige respektieren die handwerkliche, künstlerische und wirtschaftliche Verantwortung der Orgelbaubetriebe – auch hinsichtlich Kooperationen und Zulieferteile – und üben hier keinen Druck aus. Sie achten aber auf Transparenz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der betreuten Maßnahme – besonders auch, wenn ihre kirchliche Vergütung prozentual aus der Auftragssumme berechnet wird. Kirchliche sozioökonomische und ökologische Vorgaben in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. 

Für viele Orgelsachverständige ist das Einhalten der aufgeführten Regeln eine Selbstverständlichkeit. Der vorstehende Verhaltenskodex hilft, etwa noch vorhandene Unsicherheiten in Teilbereichen der Tätigkeit zu klären. 

Der Kodex erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ergänzungen werden zum Wohle einer verdachtsfreien, fairen und neutralen Orgelsachberatung gerne eingearbeitet. Weitere allgemeine Empfehlungen zum Thema findet man unter www.transparency.de.

Dr. Martin Kares, 2. Vorsitzender

i Müsste der Interpret/die Interpretin eine Medienträger-/CD-Einspielung selbst finanzieren, würden ihm/ihr Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich entstehen, welche dann Orgelbaufirma trägt. Diesen geldwerten Vorteil wird die Personalverwaltung in ihrer Bewertung der Tätigkeit ggfls. mit berücksichtigen.