Vereinigung der
Orgelsachverständigen
Deutschlands

Satzung

Vereinigung der Orgelsachverständigen Deutschlands e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Orgelsachverständigen Deutschlands e.V." [1] 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Die Vereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Berufsverband und Interessenvertretung der Orgelsachverständigen in der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vernetzung und Kooperation der bundesdeutschen Orgelsachverständigen;

3. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Agierenden;

4. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Orgelsachverständigen anderer Länder;

5. Organisation und Durchführung von regionalen und nationalen Tagungen zu Fragen und Tätigkeitsfeldern des Orgelsachverständigenwesens;

6. Vertretung der Interessen, Anliegen und Positionen der Kirchen gegenüber den Interessen, Anliegen und Positionen der Orgelbauer und staatlicher Institutionen;

7. Diskurs und Zusammenarbeit mit der staatlichen Denkmalpflege in allen das Arbeitsfeld Orgel betreffenden Fragen;

8. Qualifizierung und Begleitung der Agierenden für ihre Arbeit im Feld des Orgelsachverständigenwesens;

9. Förderung der Ausbildung und Fortbildung von Orgelsachverständigen;

10. Erstellen von Materialien (Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising, Infoblätter, Handreichungen, Musterverträge etc.);

11. Beratung von Kirchenleitungen und Denkmalämtern sowie Erstellung von Gutachten in Orgelfragen;

12. Förderung der Transparenz und des integren Verhaltens bei Orgelmaßnahmen;

13. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung (AO § 52). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:

(a) Alle im Bereich der beitragszahlenden (Erz-)Diözesen, EKD-Gliedkirchen, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK, inkl. Gaststatus) in Deutschland per Dienstauftrag, Berufung oder Akkreditierung tätigen Orgelsachverständigen bzw. für das Orgelwesen von den Bistümern und Gliedkirchen beauftragte Personen. Damit die Mitgliedschaft wirksam wird, müssen die betreffenden Personen durch ihre Kirchenleitungen für diese Aufgaben gegenüber der Geschäftsstelle benannt werden.

(b) Je bis zu zwei von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) berufene Vertretungen.

2. Mitglieder können auf Antrag werden:

(a) Alle übrigen im Bereich der (Erz-)Diözesen, EKD-Gliedkirchen, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland tätigen beitragszahlenden Orgelsachverständigen.

(b) Per Dienstauftrag tätige beitragszahlende Orgelsachverständige staatlicher Behörden (z. B. Denkmalbehörden oder sonstige öffentliche Hand).

(c) (Selbstständige) beitragszahlende Sachverständige, die im Rahmen der Ausbildungskurse der VOD zertifiziert wurden bzw. die durch langjährige Tätigkeit aussagekräftige Nachweise erbringen.

3. Aufnahme in den Verein:

(a) Der Antrag auf Aufnahme nach Abs. 2 in den Verein ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

(b) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Kommt der Vorstand nicht zu einem positiven Beschluss, werden die entsprechenden Anträge der Mitgliederversammlung vorgelegt.

(c) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss zur Aufnahme.

4. Die Mitgliedschaft endet durch

(a) schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung. (Der Austritt wird mit Wirkung von vier Wochen nach Eingang der Erklärung rechtswirksam.);

(b) Auflösung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit einer entsendenden Institution;

(c) Ausschluss;

(d) Abberufung/Streichung aus der Akkreditierungsliste durch die jeweilige (Erz-) Diözese oder Gliedkirche, beziehungsweise durch Tod.

5. Ausscheidende Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen.

6. Ausschluss:

(a) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds müssen im Wortlaut inkl. Begründung zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung versandt werden.

(b) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(c) Der Beschluss ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und dem Mitglied einschließlich der Begründung zuzustellen.

(d) Beschlüsse nach diesem Absatz benötigen zu ihrer Wirksamkeit die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Gaststatus

(a) Orgelsachverständige außerhalb Deutschlands genießen Gaststatus.

(b) Andere an den Aufgaben der Vereinigung interessierte Personen können nach Zustimmung der Geschäftsstelle an Veranstaltungen der Vereinigung teilnehmen und genießen Gaststatus.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand mit dem Vorsitz.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 und 2 mit Stimmrecht teil.

2. An der Mitgliederversammlung können beratend teilnehmen:

(a) die geschäftsführende Person oder eine Vertretung der Geschäftsstelle;

(b) eine Vertretung aus dem Beirat für die Ausbildung von Orgelsachverständigen (siehe § 10)

(c) Personen gemäß § 4 Abs. 7

3. Alle Anwesenden haben Rederecht, darüber hinaus haben die Teilnehmenden nach Abs. 1 Antragsrecht.

4. Jede anwesende Person kann stimmberechtigt nur ein Mitglied vertreten. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben.

6. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Durchführung mit digitalen Kommunikationsmitteln vorschlagen. Wenn ein Drittel der Mitglieder einem solchen Vorschlag schriftlich oder per E-Mail binnen zwei Wochen nach Zugang der Einladung widerspricht, muss eine Präsenzversammlung durchgeführt werden.

7. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder nach § 4 Abs. 1 und 2 vertreten sind.

9. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Die Frist für eine solche Einberufung beträgt mindestens vier Wochen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, worauf in der Einberufung hingewiesen werden muss.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einer Person aus dem Vorsitz und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

11. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien zur Umsetzung des Vereinszwecks und über die Arbeitsschwerpunkte des Vereins;

(b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Vorsitzes;

(c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts von Vorstand und Vorsitz sowie der Berichte der Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung selbst eingesetzt wurden;

(d) Entgegennahme des Haushaltsabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(e) Entlastung des Vorstands und des Vorsitzes;

(f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Näheres dazu regelt ggf. eine Geschäftsordnung;

(g) Einsetzung von Ausschüssen;

(h) Delegation von Vertretungen des Vereins gegenüber anderen Organisationen. Näheres regelt ggf. eine Geschäftsordnung;

(i) Genehmigung von Geschäftsordnungen aller Organe des Vereins;

(k) Beschluss über Satzungsänderungen;

(l) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern.

(a) Sieben stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der wahlberechtigten Teilnehmenden der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 1) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands dürfen bei ihrer Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(b) Je ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied wird von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) entsandt.

2. Dem Vorstand gehören beratend an:

(a) eine Person aus der Geschäftsstelle;

(b) eine Person als Vertretung des Beirats für die Ausbildung von Orgelsachverständigen (siehe § 10).

3. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihren Reihen einen stellvertretenden Vorsitz.

4. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, können für die restliche Amtszeit ein bzw. mehrere Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl nachbesetzt werden. Eine Nachwahl muss erfolgen, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder 5 Personen unterschreitet. Die Amtszeit des nachberufenen Mitglieds endet mit dem Ende der ursprünglichen Amtszeit des jeweiligen ausscheidenden Mitglieds.

5. Scheidet eine Person im Vorsitz vor Ablauf der eigenen Amtszeit aus dem Amt aus,

wählen die Mitglieder des Vorstands aus ihren Reihen eine Nachfolge.

6. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die gewählten Mitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt und führen die Geschäfte kommissarisch weiter.

Aufgaben des Vorstands:

7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8. Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich vom Vorsitz, seiner Stellvertretung oder einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist eine vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Eine digitale Sitzungsform ist möglich. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzes den Ausschlag.

10. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.

11. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Einberufung der Mitgliederversammlung;

(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

(c) subsidiäre Begleitung der von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse;

(d) Beratung und Beschlussfassung zur Umsetzung des Vereinszwecks;

(e) Einsetzung und Auflösung von eigenen Ausschüssen und von Vorbereitungsgruppen für Veranstaltungen und die Entgegennahme von deren Berichten;

(f) Aufstellung des Haushaltsplans und Überwachung des laufenden Haushalts;

(g) Delegation von Vertretungen des Vereins gegenüber anderen Organisationen, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung erfolgt;

(h) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzes und der Geschäftsführung der Geschäftsstelle.

12. Der Vorstand kann Stellungnahmen im Namen des Vereins verabschieden.

13. Der Vorstand ist berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, die durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

 

§ 8 Der Vorsitz

1. Die zwei Personen im Vorsitz bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

2. Neben den gesetzlichen Aufgaben nimmt der Vorsitz die folgenden Aufgaben wahr:

(a) Führung der Geschäfte des Vereins zwischen den Sitzungen des Vorstands. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden. Über selbstständig getroffene Beschlüsse hat der Vorsitz dem Vorstand bei wichtigen Angelegenheiten unverzüglich, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung des Vorstands zu berichten.

(b) Leitung der Geschäftsstelle. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

(c) Vorbereitung, Einberufung und Nachbereitung der Sitzungen des Vorstands.

 

§ 9 Ausschüsse und Delegationen

1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand können für bestimmte Aufgaben oder Projekte Ausschüsse einsetzen

2. Ausschüsse erhalten einen schriftlich festgelegten Arbeitsauftrag, der die Arbeitsziele, den finanziellen Handlungsrahmen und die Berichtspflicht benennen soll.

3. Die Tätigkeit von Ausschüssen kann zeitlich befristet werden.

4. In die Ausschüsse können Fachpersonen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

5. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand benennen gem. § 6 Abs. 11 (h) und § 7 Abs. 13 Delegierte, die den Verein gegenüber anderen Organisationen vertreten. Die Benennung kann zeitlich befristet werden; eine erneute Benennung ist möglich. Näheres regelt ggf. die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Beirat für die Ausbildung von Orgelsachverständigen

1. Der Verein wird durch einen Beirat für die Ausbildung von Orgelsachverständigen in seiner Arbeit unterstützt. Er hat die Aufgabe, den Verein in Grundfragen der Ausbildung zu beraten und zur Vernetzung des Vereins mit einschlägigen Hochschulen, Ausbildungsstätten, Orgelbauern und staatlichen Behörden beizutragen.

2. Dem Beirat gehören an:

(a) ein durch den Vorstand berufenes Mitglied aus dem Vorstand;

(b) ein weiteres durch den Vorstand berufenes Mitglied nach § 4 Abs. 1 oder 2;

(c) eine von den Landesdenkmalbehörden delegierte Vertretung;

(d) eine vom Bund Deutscher Orgelbaumeister (BDO) delegierte Vertretung;

(e) je eine von der Direktorenkonferenz der EKD und von der AGÄR (Arbeitsgemeinschaft der Ämter und Referate für Kirchenmusik) benannte Vertretung;

(f) bei Bedarf je eine Vertretung der an der Ausbildung beteiligten Hochschulen und Bildungseinrichtungen.

3. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung genehmigt wird.

 

§ 11 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie ist für die ihr vom Vorstand und dem Vorsitz zugewiesenen Aufgaben zuständig.

2. Die Besetzung der Geschäftsstelle erfolgt durch den Vorstand unter Beachtung des Haushaltsplans und der zur Verfügung stehenden Mittel.

3. Die Geschäftsstelle ist in der Regel am Dienstort des Vorsitzes bzw. dessen Stellvertretung verortet.

4. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für die Ausgestaltung dieses Paragraphen erlassen.

 

§ 12 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder und Zuwendungen und Zuschüsse.

2. Mitgliedsbeiträge können entweder von Mitgliedern nach § 4 direkt entrichtet werden oder aber von den sie entsendenden Institutionen, d. h. den (Erz-)Diözesen, EKD-Gliedkirchen, Denkmalbehörden etc.

3. Die Geschäftsstelle versendet an die sich beteiligenden Institutionen einmal jährlich eine Rechnung. Die jeweilige Rechnungssumme ist nach Größe und Leistungsfähigkeit der Institution gestaffelt. Die Geschäftsstelle erstellt hierzu eine Beitragsübersicht.

4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für persönliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Beitrag zahlende Mitglieder erhalten Ermäßigungen beim Besuch von Tagungen, Aus- und Fortbildungskursen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Anträge zur Auflösung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je hälftig an die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und den Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Orgelwesens zu verwenden haben. Der Verbleib der Akten wird zwischen VDD und EKD geregelt.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Die Organe des Vereins beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern es nicht in der Satzung oder Geschäftsordnung anders geregelt ist.

2. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmenden der Mitgliederversammlung. Anträge zur Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen treten nach Verabschiedung in der Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Von der Mitgliederversammlung am 28.10.2022 beschlossen.


[1] Die Bezeichnung „Orgelsachverständige/r“ schließt die regional ebenfalls gebräuchlichen Bezeichnungen „Orgelfachberater/in“, „Orgelinspektor/in“, „Orgelrevisor/in“ etc. mit ein. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.